AGB
Unsere AGB
Unsere AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 12.01.2022 STORK Gruppe
§ 1
Es gilt die VOB/B der jeweils gültigen Fassung.
§ 2
Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt
2. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie etwa Feuer, Diebstahl, Wasser in geschäftsüblichem Umfang zu versichern. Der Kunde tritt seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten oder vergleichbaren Art gegen Versicherer oder Schadenersatzverpflichtete zustehen, an uns bis zur Höhe des Rechnungsbetrages ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei nicht termingerechter Zahlung, sind wir zur Rücknahme unserer Lieferungen berechtigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Mahnung den vertragsgerechten Zustand herbeiführt. Der Auftraggeber ist dann zur Herausgabe unserer Lieferungen oder Leistungen verpflichtet.
4. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen, damit wir Klagen gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
5. Der Kunde ist zur Weiterveräusserung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß der nachstehenden Bedingungen auf uns übergehen.
6. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
7. Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräussern, zu verarbeiten oder einzubauen, endet mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
8. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe unseres Rechnungswertes Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unseres Rechts an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Kunden in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretenden Forderungen gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
9. Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. In diesem Fall sind wir vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum und allen weiteren Angaben auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
10. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
11. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach vorstehenden Ziffern vom Vertrag zurück zutreten und die Ware herauszuverlangen.
§ 3
Rücklieferungen
1. Rücksendungen von Waren werden von uns nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen und müssen fracht- und verpackungsfrei erfolgen. Für nicht vereinbarte Rücksendun-
gen übernehmen wir keine Haftung. Nach Prüfung der zurückgesandten Ware werden wir dem Kunden einen angemessenen Teil des Angebotspreises rückvergüten, höchstens je
doch 85% des Angebotspreises. Für bereits bearbeitete Ware kommt eine Rückvergütung nicht in Betracht.
2. Material, das auf Kundenwunsch gesondert gefertigt oder konfektioniert wurde, ist von der Rücksendung und der Rückvergütung ausgeschlossen
§ 4
Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Die Unternehmen der Gruppe:
Stork GmbH; Dach-. Wand- und Systembau GmbH; Gewerbe-Dach GmbH
Brokmeierweg 2, 32760 Detmold
Stork beteiligt sich erfolgreich an nationalen und internationalen Ausschreibungen und hat anspruchsvolle Gewerbeprojekte unter anderem in Russland, Libyen, Belgien und Frankreich realisiert. Aber auch der Kleinkunde ist gut bei der Firma Stork aufgehoben. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.